Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut Gesetz nur dazu verpflichtet, das Notwendige zu bezahlen (§ 12 SGB V). Leistungen, die über ein „ausreichendes“ Maß hinausgehen, werden entweder gar nicht oder nur teilweise von den Krankenkassen übernommen und müssen vom Patienten selbst getragen werden.